Verkaufs- und Lieferbedingungen der Advanced Microfluidic Systems GMBH – Oktober 2018
1. Geltungsbereich
Unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle mit dem Käufer abgeschlossenen Verträge und sonstigen geschäftlichen Beziehungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir als Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen geltend auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmen im Sinne von § 14, 310 BGB. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich in dem Kaufvertrag, diesen Geschäftsbedingungen und unseren Angeboten schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen und mündlichen Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. Unsere Preise verstehen sich rein Netto ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Verzollung und Mehrwertsteuer nicht ein. Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen, ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zu Stande. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, wie beispielsweise Materialpreis- oder Energiekostensteigerungen o.ä. Umstände, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto auf das Geschäftskonto der Firma vorzunehmen. Sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist stehen uns ohne ausdrückliche Inverzugsetzung folgende Rechte zu: a) Sofortige Zurückhaltung unserer Leistungen an den Kunden; b) Von allen Verträgen ohne Nachfristsetzung zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlassen; c) Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts; d) Ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen; e) Dieselben Rechte stehen uns zu, wenn konkrete Tatsachen in der Person oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Veränderungen ergeben, die auf eine baldige Zahlungseinstellung schließen lassen.
4. Lieferung und Gefahrübergang
Liefertermine und Fristen sind nicht verbindlich. Ihre Nichteinhaltung entbindet den Kunden nicht von der Abnahmeverpflichtung. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatzbeschaffung sowie der Rücktritt vom Vertrag wegen nicht ausgeführter oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an die Transportperson auf den Kunden über. Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht Voraussetzung für dieses Herausgabeverlangen. Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer an uns ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einzugsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einzugsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die Vermengung gelten diese Vorschriften entsprechend.
6. Gewährleistung und Haftung
Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, in dem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen, oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Die Werkstoffe werden, soweit nicht vom Kunden vorgeschrieben, aufgrund unserer Erfahrungen im Hinblick auf die Herstellung genannt. Unsere Empfehlung entbindet den Kunden jedoch nicht davon, die Eignung für seinen Einsatzfall zu prüfen. Das Verwendungsrisiko trägt der Kunde insbesondere auch dann, wenn er unsere Produkte in Fremdprodukte oder – anlagen verwendet. Diese Arbeiten werden von dem Kunden mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt ausgeführt. Eine Haftung ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und maximal auf die Höhe der für die Durchführung dieser Arbeiten zur Verfügung gestellten Mittel begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn in Folge der Arbeitsergebnisse wird ausgeschlossen. Bei unsachgemäßer Behandlung, Montagefehlern, Eingreifen von Dritten und Mängel durch Vorgänge, die von uns nicht beeinflusst werden können, besteht keine Mängelhaftung. Natürlicher Verschleiß unterliegt nicht der Mängelhaftung. Bei unerheblichen Mängeln stehen dem Kunden Ansprüche wegen dieser Mängel nicht zu. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung. Das gilt nicht, soweit das Gesetz bei Arglist und beim Rückgriff des Unternehmers längere Fristen vorschreibt. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben, oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zu Grunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Beratung, Projektierung, Planung
Eine Beratung, Projektierung und Planung für den Kunden ist nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die Verwendung unseres Liefergegenstandes bezieht und sie auf vollständiger schriftlicher Information des Kunden über Verwendungszweck und Einsatz unseres Lieferungsgegenstandes in der Anlage beruhen. Ist unsere Tätigkeit verbindlich und kommt es zu einer Bestellung, so haften wir für evtl. Fehler nur, wenn grobes Verschulden vorliegt. Liefert der Kunde Zeichnungen, Pläne, Daten oder sonstige Angaben, so ist er allein für deren Richtigkeit verantwortlich. Dadurch entstandene Fehler gehen allein zu Lasten des Kunden.
9. Eigentums- und Urheberrecht
Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und auch sonst in keiner Weise vom Kunden verwertet werden. Eigentums-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte stehen uns eingeschränkt zu. Bei Verletzung hat der Kunde Schadensersatz zu leisten.
10. Rechte bei Vermögensverschlechterung
Wird uns bekannt, dass beim Kunden Wechsel protestiert werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden, oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, auch auf nicht fällige Forderungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bis dahin unsererseits Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde trotz angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und – vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurück zu holen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist für beide Teile Göttingen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Göttingen. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben. Das Vertragsverhältnis unterliegt Deutschem Recht.
Firma: Advanced Microfluidic Systems GmbH
AG Göttingen: HRB 205523